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Übersicht über wichtige Verjährungsfristen, [ Ökonomie, BWL ]

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Wichtige Verjährungsfristen des deutschen Rechts
Verjährungen und andere Fristen und Termine im bürgerlichen- und im Handelsrecht.
Mit einigen ausgewählten strafrechtlichen Fristen.
Version 4.0 © Harry Zingel 1999-2008,
Internet
:
EMail
: info@zingel.de
Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung.
Inhaltsübersicht
1. DieVerjährung .............................................................. 1
2. DieVerjährung im BGB ................................................ 1
3. Hemmung und Unterbrechung ....................................... 2
4. VerjährungimSteuerrecht ............................................. 2
5. Hemmung und Unterbrechung im Steuerrecht ...............2
6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung ........................... 3
7. In dieser Übersicht verwendete Abkürzungen ................ 4
8. Zusammenstellungwichtiger Verjährungsfristen ........... 5
Updatestand dieser Fassung
: Letzte Änderung im April 2008. Noch nicht berücksichtigt sind die GmbH-Reform
(MoMiG) und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
Durch die Verjährung werden Rechtsansprüche undurchsetzbar. Die Kenntnis der Fristen und Termine ist da-
her bedeutsam, in Prüfungen wie in der praktischen Anwendung von Rechtsvorschriften. Dieses kleine Skript
enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen.
1. Die Verjährung
Die Zeitbeschränkung eines Anspruches (die Ans-
pruchsgrundlagen), d.h. des Rechtes, von einem ande-
ren ein Tun oder Unterlassen zu fordern (vgl. §194
Abs. 1 BGB), heißt Verjährung. Nach Eintritt der Ver-
jährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern (§214 Abs. 1 BGB). Leistungen, die nach
Eintritt der Verjährung gewährt wurden (für die also
keine Rechtsgrundlage mehr bestand), können aber
dennoch nicht zurückgefordert werden (§214 Abs. 2
BGB), d.h., das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten
Bereicherung (§812 BGB) kann in diesem Zusam-
menhang nicht angewandt werden.
zung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit (§199
Abs. 2 BGB) erhalten.
Allgemein kann man sich die folgende grundsätzliche
Systematik der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfri-
sten merken:
z
Die allgemeine Verjährung beträgt drei Jahre
(§195 BGB). Dies ist die Auffangregel für alle
nicht anderweitig geregelten Fälle.
z
Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn
Jahren, §196 BGB.
z
Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und
erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig fest-
gestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, §197
BGB.
z
Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf
Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei be-
weglichen Sachen (§ 438 BGB).
z
Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei
einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistun-
gen, die auf Herstellung, Wartung oder Verände-
rung (z.B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in
zwei Jahren; im übrigen (z.B. bei Transportverträ-
gen) in drei Jahren (§634a BGB).
z
Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Rei-
senden in zwei Jahren (§651g Abs. 2 BGB).
z
Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderung oder Verschlech-
terung der Mietsache und des Mieters wegen Auf-
wendungen in 6 Monaten (§548 BGB).
Weiterhin wurden durch die Schuldrechtsreform die
außerordentlich komplexen und unübersichtlichen
Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren für be-
stimmte Schuldverhältnisse der §§196, 197 BGB ab-
geschafft, was eine erhebliche Rechtsvereinfachung
darstellt. Inzwischen sind sie auch in Klausuren und
Übungsaufgaben nicht mehr zu finden.
Der regelmäßige Beginn der Verjährung ist nach §199
Abs. 1 BGB am Schluß des Jahres, in dem der Ans-
Das Recht der Verjährung ist zunächst im Bürgerli-
chen Gesetzbuch (BGB) geregelt, aber in zahlreichen
Sondergesetzen individuell angeordnet und daher au-
ßerordentlich unübersichtlich un kompliziert. Insge-
samt stehen hunderte von Verjährungsfristen und eine
unüberschaubare Vielzahl von Sonderregelungen
hierzu zur Verfügung. Durch die Schuldrechtsreform
wird ab 2002 das Verjährungsrecht im BGB voll-
kommen neu geregelt und wesentlich übersichtlicher.
Allgemein reichen Verjährungsfristen von „unverzüg-
lich“ (was im strengen Sinne eine Verjährung ist, etwa
in §377 Abs. 1 HGB) bis hin zu der längsten Schutz-
frist überhaupt, der urheberrechtlichen Schutzfrist von
70 Jahren nach dem Tode des Urhebers des Werkes
(§64 UrhG).
2. Die Verjährung im BGB
Hier wird ab 2002 die alte regelmäßige Verjährungs-
frist von 30 Jahren auf nur noch 3 Jahre reduziert
(§195 BGB). Da die alte Frist jedoch aufgrund des
Rechtstaatsprinzipes und des Grundsatzes des Ver-
trauensschutzes fortläuft, bleibt sie noch lange bedeut-
sam. Die dreißigjährige Verjährung bleibt jedoch etwa
bei Mängeln einer Kaufsache (§438 Abs. 1 Nr. 1
BGB) oder bei Schadensersatzansprüchen aus Verlet-
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pruch entstanden ist und der Gläubiger von den ans-
pruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr-
lässigkeit hätte erlangen müssen (sogenannte „Ultimo-
regel“). Dies kann insbesondere die Berechnung von
Fristen erleichtern. Allerdings gibt es auch von dieser
Regel eine Anzahl von Ausnahmen. In diesen Fällen
besteht ein abweichender Verjährungsbeginn:
tenverordnung. Letztere wurde gerade zum April 2008
wieder verändert.
3. Hemmung und Unterbrechung
Durch sogenannte Hemmung der Verjährung wird ein
bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist
eingerechnet (§209 BGB) während die Unterbrechung
der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist
verursacht (§212 BGB). Da der Begriff „Unterbre-
chung“ nicht dem diesbezüglichen umgangssprachli-
chen Gebrauch des Wortes entspricht, wurde durch
die Schuldrechtsreform ab 2002 der Begriff „Neube-
ginn der Verjährung“ eingeführt.
z
Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden
Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts
anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Ans-
pruchs (§200 BGB).
z
Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z.B.
durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der
Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung
des Anspruchs (§201 BGB).
z
Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelans-
prüche beginnt bei Grundstücken mit der Überga-
be, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, al-
so nicht mit Vertragsschluß, §438 Abs. 2 BGB.
z
Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der
Mängelansprüche mit der Abnahme, §634 a Abs. 2
BGB.
z
Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte
§651g Abs. 2 BGB.
z
Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze
Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann,
wenn er die Mietsache zurückerhält, für solche des
Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses
(§548 BGB).
Schließlich wurden ab 2002 die bis 2001 in Spezial-
gesetzen geregelten Rechtsinstitute des Rücktritts und
des Widerruf von Rechtsgeschäften vereinheitlicht.
Die entsprechenden Spezialgesetze wie das Haustür-
widerrufsgesetz oder das erst im Jahre 2000 in Kraft
getretene Fernabsatzgesetz wurden aufgehoben und
ihr Regelungsgehalt in das BGB integriert. Hier gilt
jetzt die einheitliche Widerrufsfrist von zwei Wochen
bei allen Verbraucherverträgen durch den neuen §355
BGB, der mit dem Zugang der Belehrung des Ver-
brauchers über sein Widerrufsrecht beginnt (§355
Abs. 2 BGB) und spätestens in sechs Monaten nach
Vertragsschluß erlischt (§355 Abs. 2 BGB). Der Wi-
derruf muß schriftlich erfolgen, bedarf keiner beson-
deren Begründung und muß nur innerhalb der Frist
abgeschickt werden (§355 Abs. 1 BGB) und macht
den Vertrag anfänglich nichtig (§357 BGB). Ver-
dandte Waren sind auf Kosten und Gefahr des Unter-
nehmers zurückzusenden, aber Wertminderungen sind
u.U. zu ersetzen (§357 Abs. 3 BGB).
Obwohl die diesbezüglichen Vorschriften außeror-
dentlich komplex sind, ist auch hier eine insgesamt ei-
ne Rechtsvereinfachung durch die Abschaffung der
diversen Spezialgesetze eingetreten. Es bleiben jedoch
als Nebengesetze insbesondere das Unterlassungskla-
gengesetz (UKlaG) und die BGB-Informationspflich-
Hemmung tritt ein, wenn zwischen einem Gläubiger
und einem Schuldner Ansprüche ungeklärt sind (§203
BGB). In §204 BGB werden hierfür zahlreiche Fälle
aufgezählt, die um wesentlichen die Klage, die Ge-
richtsverhandlung und hiermit zusammenhängende
Rechtshandlungen umfassen. Außerdem tritt die
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweige-
rungsrecht (§205 BGB) und bei höherer Gewalt ein,
insbesondere wenn (§206 BGB) innerhalb der letzten
sechs Monate der Gläubiger durch höhere Gewalt an
der Rechtsverfolgung gehindert wird. Weitere Hem-
mungsgründe bestehen aus familiären Gründen (§207
BGB) oder bei nicht voll Geschäftsfähigen (§210
BGB).
Die Verjährung beginnt erneut (d.h., wird unterbro-
chen), wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Ans-
pruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si-
cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt,
oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-
handlung vorgenommen oder beantragt wird (§212
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Zu einem Neubeginn kommt es nicht, wenn die
Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzun-
gen aufgehoben wird oder wenn dem Antrag des
Gläubigers nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die
erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wird
(§212 Abs. 2 und 3 BGB).
4. Verjährung im Steuerrecht
Hier unterscheidet man die Zahlungsverjährung, die
sich auf das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung be-
zieht, sowie die Festsetzungsverjährung, die das Er-
löschen der Möglichkeit der Festsetzung von Steuern
und steuerlichen Nebenleistungen oder Änderung von
Steuerbescheiden meint.
Nach §232 AO erlischt der Anspruch aus dem Steuer-
schuldverhältnis und die von ihm abhängigen Verzin-
sungen durch Verjährung. Hier beträgt die regelmäßi-
ge Frist fünf Jahre (§228 AO), die mit dem Ablauf des
Fälligkeitsjahres beginbnen (§229 Abs. 1 AO).
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Nach 169 AO ist die Festsetzung von Steuern sowie
ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig,
sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese ist
damit eine spezielle Form der Verjährung, die aus-
drücklich auch für die Berichtigung wegen offenbarer
Unrichtigkeit gilt (§169 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fest-
setzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle, Verbrauch-
steuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü-
tungen, vier Jahre alle anderen Steuern und Steuer-
vergütungen (§169 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO) aber
zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§371 AO) und
fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§169
AO) (§169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Die Festset-
zungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine
bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist
(§170 Abs. 1 AO), i.d.R. aber erst mit dem Zeitpunkt,
zu dem die Steuererklärung eingereicht wird (§170
Abs. 2 Nr. 1 AO).
z
durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs-
pflichtigen.
6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung
Während die deliktrechtliche Verjährung im BGB ge-
regelt ist, sind die Vorschriften des Strafrechts im
Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch
zu finden. Die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen
Ansprüche sind von eventuellen straf- oder ordnung-
swidrigkeitenrechtlichen Rechtsgfolgen einer Tat
unabhängig und können von diesen unabhängig ver-
folgt werden, was oft zu mehreren parallelen Prozes-
sen gegen einen Täter führt.
Bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus widerrechtlichen
Handlungen verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jah-
ren von der Begehung der Handlung an (§852 Abs. 1
BGB). Schwebende Verhandlungen führen auch hier
zu einer Hemmung der Verjährung (§§852 Abs. 2
BGB). Im Strafrecht verjähren Mord und Völkermord
gar nicht (§78 Abs. 2 StGB); ansonsten beträgt die
Verjährung in Abhängigkeit von der Höchststrafe, die
für eine Tat vorgesehen ist (§78 Abs. 3 StGB)
Bei den einzelnen Steuerarten sind für spezifische
Tatbestände vielfach eigene Verjährungsfristen an-
geordnet; die Abgabefrist von Steuererklärungen von
fünf Monaten bei Jahressteuern (§149 Abs. 2 AO) ist
keine Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne aber eine
einer solchen ähnliche Fristsetzung. Auch die Monats-
frist für den steuerrechtliche Einspruch (§§137 Abs. 1,
355, 356 und 357 AO) ist keine Verjährungsfrist im
eigentlichen Sinne, aber einer solchen ähnlich, denn
sie betrifft das Erlöschen des Rechts, Rechtsmittel ge-
gen einen steuerrechtlichen Verwaltungsakt einzule-
gen.
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-
heitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
Gar keine Verjährung gibt es bei Straftaten nach §211
StGB (Mord), §78 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift
dient insbesondere dazu, Kriegsverbrechen und Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit u.a. auch nach dem
Völkerstrafgesetzbuch zeitlich unbeschränkt zu ver-
folgen.
5. Hemmung und Unterbrechung im Steu-
errecht
Diese beiden Rechtsinstitute sind im Steuerrecht in
dem bürgerlichen Recht analoger Art und Weise gere-
gelt. Die Verjährung ist auch im Steuerrecht gehemmt,
solange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
nicht verfolgt werden kann (§230 AO). Während die-
ser Fall bei der bekannten Dichte der Tätigkeit
deutscher Finanzbeamter wohl eher selten sein dürfte,
sind die Unterbrechungsgründe aus §231 Abs. 1 AO
weitaus realitätsnäher. Nach dieser Vorschrift beginnt
eine neue steuerrechtliche Verhährung
z
durch schriftliche Geltendmachung des Anspru-
ches,
z
durch Zahlungsaufschub,
z
durch Stundung,
z
durch Aussetzung der Vollziehung,
z
durch Sicherheitsleistung,
z
durch Vollstreckungsaufschub,
z
durch eine Vollstreckungsmaßnahme,
z
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren,
z
durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder ge-
richtl. Schuldenbereinigungsplan,
z
durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die
Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel
hat und
Diese Verjährung beginnt mit Tatvollendung bzw.
Eintritt des durch eine Tat bezweckten Erfolges (§78a
StGB) und ruht unter bestimmten Voraussetzungen
(§78b StGB), was ebenfalls einer Hemmung gleich-
kommt. Die Unterbrechungsgründe finden sich in
§78c StGB. Im Ordnungswidrigkeitenrecht unter-
scheidet man die Verfolgungs- und die Vollstre-
kungsverjährung. Die Verfolgung von Ordnungswid-
rigkeiten verjährt in sechs Monaten bis drei Jahren je
nach maximaler Höhe der Geldbuße (§31 Abs. 2
OWiG). Die Vollstreckung verjährt in drei bis fünf
Jahren, wiederum je nach Höhe der festgesetzten
Geldbuße und kann ebenfalls gehemmt und unterbro-
chen werden (§34 OWiG).
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7. In dieser Übersicht verwendete Abkür-
zungen
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
BetrVerfG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EStG Einkommensteuergesetz
FGO Finanzgerichtsordnung
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
GenG Genossenschaftsgesetz
GeschMG Geschmacksmustergesetz
GKG Gerichtskostengesetz
GmbHG GmbH-Gesetz
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen
HGB Handelsgesetzbuch
InsO Insolvenzordnung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
MarkenG Markengesetz
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PatG Patentgesetz
ProdHaftG Produkthaftungsgesetz
ScheckG Scheckgesetz
SGB Sozialgesetzbuch
StBerG Steuerberatergesetz
StGB Strafgesetzbuch
UmwG Umwandlungsgesetz
UrhG Urhebergesetz
UWG Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb
VVG Versicherungsvertragsgesetz
WG Wechselgesetz
ZPO Zivilprozeßordnung
Eine wesentlich umfangreichere Liste mit weit über
Tausend Abkürzungen aus dem juristischen Bereich
finden Sie am Ende des Lexikons für Rechnungswe-
sen und Controlling auf der BWL CD sowie online
unter
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8. Zusammenstellung wichtiger Verjährungsfristen
Diese Version wurde im April 2008 zuletzt überarbeitet und berücksichtigt die jeweils relevanten Rechtsände-
rungen, die bis Anfang 2008 in Kraft getreten sind. Vorschriften der neuen BGB-Fassung werden nur noch mit
„BGB“ gekennzeichnet; Regelungen aus der BGB-Fassung aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform sind mit
„BGB a.F.“ kenntlich. Alte Vorschriften werden auch nach 2002 in dieser Zusammenstellung erhalten bleiben,
weil sie für bestehende Rechtsverhältnisse fortgelten. Keine Haftung bei Fehlern oder Auslassungen!
Frist
Fristbeginn
Anspruch
Sofort
Ab Lieferungseingang (§377
Abs. 1 HGB)
Frist der Untersuchungs- und Rügepflicht bei doppelsei-
tigem Handelskauf (§377 HGB).
vom Verkäufer be-
stimmte „angemesse-
ne“ Frist
Übergabe der Kaufsache
Billigungsfrist bei Kauf auf Probe oder auf Besichti-
gung (§455 BGB)
3 Tage
Kenntniserhalt von einer
Kündigung
Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken
gegen eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitge-
ber anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG)
3 Tage
Aufgabe zur Post
Frist, innerhalb derer ein per Post im Inland zugestellter
Verwaltungsakt als zugestellt gilt (§122 Abs. 2 Nr. 1
AO).
1 Woche
Empfang der Mitteilung
Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei allen Sachen außer
Grundstücken (§469 Abs. 2 BGB)
1 Woche
Kenntniserhalt von einer
Kündigung
Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken
gegen eine ordentliche Kündigung beim Arbeitgeber
anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 1 BetrVerfG)
1 Woche
Absendung der Einladung
Frist, die bei Einladung der Gesellschafter zur Gesell-
schafterversammlung gewahrt werden muß (§51 Abs. 2
GmbHG).
2 Wochen
Zugang einer „deutlich gestal-
teten“ Widerrufsbelehrung
beim Verbraucher (§355 Abs.
2 BGB)
Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz
(Versandhandel) nach §355 Abs. 1 Satz 2 BGB; ent-
spricht der nachstehenden Frist aus dem Fernabsatzge-
setz, das nur von Sommer 2000 bis Ende 2001 gegolten
hat.
2 Wochen
Zugang einer „deutlich gestal-
teten“ Widerrufsbelehrung
beim Verbraucher (§361a
Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.)
Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz
(Versandhandel) nach §361a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.;
vgl. auch die vorstehende gleichartige Frist aus der
Neufassung des BGB ab 2002.
2 Wochen
Ab Zustellung (§692 Abs. 1
Nr. 3 ZPO)
Widerspruchsfrist bei gerichtlichem Mahnbescheid
(§694 ZPO).
2 Wochen
Ab Widerspruch gegen einen
Mahnbescheid (§697 Abs. 1
ZPO)
Frist, binnen welcher der Antragsteller eines Mahnbe-
scheides im Falle des Widerspruches des Gläubigers
nach Aufforderung des Gerichtes eine Klageschrift an
das Gericht einzureichen hat, an welches die Streitsache
abgegeben wird (§697 Abs. 1 ZPO).
2 Wochen
Absendung der Einladung
Frist, die bei Einladung der Mitglieder zur Generalver-
sammlung gewahrt werden muß (§46 Abs. 1 GenG).
2 Wochen
Ab Anspruchsentstehung des
Dritten (§106 Abs. 1 VVG)
Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Haftpflichtver-
sicherung (§106 Abs. 1 VVG).
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