Übersicht über wichtige ...
|
Übersicht über wichtige Verjährungsfristen, [ Ökonomie, BWL ]
[ Pobierz całość w formacie PDF ] - 1 - Wichtige Verjährungsfristen des deutschen Rechts Verjährungen und andere Fristen und Termine im bürgerlichen- und im Handelsrecht. Mit einigen ausgewählten strafrechtlichen Fristen. Version 4.0 © Harry Zingel 1999-2008, Internet : EMail : info@zingel.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung. Inhaltsübersicht 1. DieVerjährung .............................................................. 1 2. DieVerjährung im BGB ................................................ 1 3. Hemmung und Unterbrechung ....................................... 2 4. VerjährungimSteuerrecht ............................................. 2 5. Hemmung und Unterbrechung im Steuerrecht ...............2 6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung ........................... 3 7. In dieser Übersicht verwendete Abkürzungen ................ 4 8. Zusammenstellungwichtiger Verjährungsfristen ........... 5 Updatestand dieser Fassung : Letzte Änderung im April 2008. Noch nicht berücksichtigt sind die GmbH-Reform (MoMiG) und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Durch die Verjährung werden Rechtsansprüche undurchsetzbar. Die Kenntnis der Fristen und Termine ist da- her bedeutsam, in Prüfungen wie in der praktischen Anwendung von Rechtsvorschriften. Dieses kleine Skript enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen. 1. Die Verjährung Die Zeitbeschränkung eines Anspruches (die Ans- pruchsgrundlagen), d.h. des Rechtes, von einem ande- ren ein Tun oder Unterlassen zu fordern (vgl. §194 Abs. 1 BGB), heißt Verjährung. Nach Eintritt der Ver- jährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§214 Abs. 1 BGB). Leistungen, die nach Eintritt der Verjährung gewährt wurden (für die also keine Rechtsgrundlage mehr bestand), können aber dennoch nicht zurückgefordert werden (§214 Abs. 2 BGB), d.h., das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 BGB) kann in diesem Zusam- menhang nicht angewandt werden. zung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit (§199 Abs. 2 BGB) erhalten. Allgemein kann man sich die folgende grundsätzliche Systematik der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfri- sten merken: z Die allgemeine Verjährung beträgt drei Jahre (§195 BGB). Dies ist die Auffangregel für alle nicht anderweitig geregelten Fälle. z Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, §196 BGB. z Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig fest- gestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, §197 BGB. z Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei be- weglichen Sachen (§ 438 BGB). z Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistun- gen, die auf Herstellung, Wartung oder Verände- rung (z.B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z.B. bei Transportverträ- gen) in drei Jahren (§634a BGB). z Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Rei- senden in zwei Jahren (§651g Abs. 2 BGB). z Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlech- terung der Mietsache und des Mieters wegen Auf- wendungen in 6 Monaten (§548 BGB). Weiterhin wurden durch die Schuldrechtsreform die außerordentlich komplexen und unübersichtlichen Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren für be- stimmte Schuldverhältnisse der §§196, 197 BGB ab- geschafft, was eine erhebliche Rechtsvereinfachung darstellt. Inzwischen sind sie auch in Klausuren und Übungsaufgaben nicht mehr zu finden. Der regelmäßige Beginn der Verjährung ist nach §199 Abs. 1 BGB am Schluß des Jahres, in dem der Ans- Das Recht der Verjährung ist zunächst im Bürgerli- chen Gesetzbuch (BGB) geregelt, aber in zahlreichen Sondergesetzen individuell angeordnet und daher au- ßerordentlich unübersichtlich un kompliziert. Insge- samt stehen hunderte von Verjährungsfristen und eine unüberschaubare Vielzahl von Sonderregelungen hierzu zur Verfügung. Durch die Schuldrechtsreform wird ab 2002 das Verjährungsrecht im BGB voll- kommen neu geregelt und wesentlich übersichtlicher. Allgemein reichen Verjährungsfristen von „unverzüg- lich“ (was im strengen Sinne eine Verjährung ist, etwa in §377 Abs. 1 HGB) bis hin zu der längsten Schutz- frist überhaupt, der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers des Werkes (§64 UrhG). 2. Die Verjährung im BGB Hier wird ab 2002 die alte regelmäßige Verjährungs- frist von 30 Jahren auf nur noch 3 Jahre reduziert (§195 BGB). Da die alte Frist jedoch aufgrund des Rechtstaatsprinzipes und des Grundsatzes des Ver- trauensschutzes fortläuft, bleibt sie noch lange bedeut- sam. Die dreißigjährige Verjährung bleibt jedoch etwa bei Mängeln einer Kaufsache (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder bei Schadensersatzansprüchen aus Verlet- © HZ - 2 - pruch entstanden ist und der Gläubiger von den ans- pruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr- lässigkeit hätte erlangen müssen (sogenannte „Ultimo- regel“). Dies kann insbesondere die Berechnung von Fristen erleichtern. Allerdings gibt es auch von dieser Regel eine Anzahl von Ausnahmen. In diesen Fällen besteht ein abweichender Verjährungsbeginn: tenverordnung. Letztere wurde gerade zum April 2008 wieder verändert. 3. Hemmung und Unterbrechung Durch sogenannte Hemmung der Verjährung wird ein bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§209 BGB) während die Unterbrechung der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist verursacht (§212 BGB). Da der Begriff „Unterbre- chung“ nicht dem diesbezüglichen umgangssprachli- chen Gebrauch des Wortes entspricht, wurde durch die Schuldrechtsreform ab 2002 der Begriff „Neube- ginn der Verjährung“ eingeführt. z Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Ans- pruchs (§200 BGB). z Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z.B. durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In- solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs (§201 BGB). z Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelans- prüche beginnt bei Grundstücken mit der Überga- be, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, al- so nicht mit Vertragsschluß, §438 Abs. 2 BGB. z Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme, §634 a Abs. 2 BGB. z Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte §651g Abs. 2 BGB. z Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurückerhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§548 BGB). Schließlich wurden ab 2002 die bis 2001 in Spezial- gesetzen geregelten Rechtsinstitute des Rücktritts und des Widerruf von Rechtsgeschäften vereinheitlicht. Die entsprechenden Spezialgesetze wie das Haustür- widerrufsgesetz oder das erst im Jahre 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz wurden aufgehoben und ihr Regelungsgehalt in das BGB integriert. Hier gilt jetzt die einheitliche Widerrufsfrist von zwei Wochen bei allen Verbraucherverträgen durch den neuen §355 BGB, der mit dem Zugang der Belehrung des Ver- brauchers über sein Widerrufsrecht beginnt (§355 Abs. 2 BGB) und spätestens in sechs Monaten nach Vertragsschluß erlischt (§355 Abs. 2 BGB). Der Wi- derruf muß schriftlich erfolgen, bedarf keiner beson- deren Begründung und muß nur innerhalb der Frist abgeschickt werden (§355 Abs. 1 BGB) und macht den Vertrag anfänglich nichtig (§357 BGB). Ver- dandte Waren sind auf Kosten und Gefahr des Unter- nehmers zurückzusenden, aber Wertminderungen sind u.U. zu ersetzen (§357 Abs. 3 BGB). Obwohl die diesbezüglichen Vorschriften außeror- dentlich komplex sind, ist auch hier eine insgesamt ei- ne Rechtsvereinfachung durch die Abschaffung der diversen Spezialgesetze eingetreten. Es bleiben jedoch als Nebengesetze insbesondere das Unterlassungskla- gengesetz (UKlaG) und die BGB-Informationspflich- Hemmung tritt ein, wenn zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner Ansprüche ungeklärt sind (§203 BGB). In §204 BGB werden hierfür zahlreiche Fälle aufgezählt, die um wesentlichen die Klage, die Ge- richtsverhandlung und hiermit zusammenhängende Rechtshandlungen umfassen. Außerdem tritt die Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweige- rungsrecht (§205 BGB) und bei höherer Gewalt ein, insbesondere wenn (§206 BGB) innerhalb der letzten sechs Monate der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert wird. Weitere Hem- mungsgründe bestehen aus familiären Gründen (§207 BGB) oder bei nicht voll Geschäftsfähigen (§210 BGB). Die Verjährung beginnt erneut (d.h., wird unterbro- chen), wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Ans- pruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si- cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs- handlung vorgenommen oder beantragt wird (§212 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Zu einem Neubeginn kommt es nicht, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzun- gen aufgehoben wird oder wenn dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wird (§212 Abs. 2 und 3 BGB). 4. Verjährung im Steuerrecht Hier unterscheidet man die Zahlungsverjährung, die sich auf das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung be- zieht, sowie die Festsetzungsverjährung, die das Er- löschen der Möglichkeit der Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen oder Änderung von Steuerbescheiden meint. Nach §232 AO erlischt der Anspruch aus dem Steuer- schuldverhältnis und die von ihm abhängigen Verzin- sungen durch Verjährung. Hier beträgt die regelmäßi- ge Frist fünf Jahre (§228 AO), die mit dem Ablauf des Fälligkeitsjahres beginbnen (§229 Abs. 1 AO). © HZ - 3 - Nach 169 AO ist die Festsetzung von Steuern sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese ist damit eine spezielle Form der Verjährung, die aus- drücklich auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gilt (§169 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fest- setzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle, Verbrauch- steuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü- tungen, vier Jahre alle anderen Steuern und Steuer- vergütungen (§169 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO) aber zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§371 AO) und fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§169 AO) (§169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Die Festset- zungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§170 Abs. 1 AO), i.d.R. aber erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Steuererklärung eingereicht wird (§170 Abs. 2 Nr. 1 AO). z durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs- pflichtigen. 6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung Während die deliktrechtliche Verjährung im BGB ge- regelt ist, sind die Vorschriften des Strafrechts im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch zu finden. Die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche sind von eventuellen straf- oder ordnung- swidrigkeitenrechtlichen Rechtsgfolgen einer Tat unabhängig und können von diesen unabhängig ver- folgt werden, was oft zu mehreren parallelen Prozes- sen gegen einen Täter führt. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus widerrechtlichen Handlungen verjähren in drei Jahren von dem Zeit- punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jah- ren von der Begehung der Handlung an (§852 Abs. 1 BGB). Schwebende Verhandlungen führen auch hier zu einer Hemmung der Verjährung (§§852 Abs. 2 BGB). Im Strafrecht verjähren Mord und Völkermord gar nicht (§78 Abs. 2 StGB); ansonsten beträgt die Verjährung in Abhängigkeit von der Höchststrafe, die für eine Tat vorgesehen ist (§78 Abs. 3 StGB) Bei den einzelnen Steuerarten sind für spezifische Tatbestände vielfach eigene Verjährungsfristen an- geordnet; die Abgabefrist von Steuererklärungen von fünf Monaten bei Jahressteuern (§149 Abs. 2 AO) ist keine Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne aber eine einer solchen ähnliche Fristsetzung. Auch die Monats- frist für den steuerrechtliche Einspruch (§§137 Abs. 1, 355, 356 und 357 AO) ist keine Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne, aber einer solchen ähnlich, denn sie betrifft das Erlöschen des Rechts, Rechtsmittel ge- gen einen steuerrechtlichen Verwaltungsakt einzule- gen. 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei- heitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei- heitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei- heitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. Gar keine Verjährung gibt es bei Straftaten nach §211 StGB (Mord), §78 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift dient insbesondere dazu, Kriegsverbrechen und Ver- brechen gegen die Menschlichkeit u.a. auch nach dem Völkerstrafgesetzbuch zeitlich unbeschränkt zu ver- folgen. 5. Hemmung und Unterbrechung im Steu- errecht Diese beiden Rechtsinstitute sind im Steuerrecht in dem bürgerlichen Recht analoger Art und Weise gere- gelt. Die Verjährung ist auch im Steuerrecht gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner- halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann (§230 AO). Während die- ser Fall bei der bekannten Dichte der Tätigkeit deutscher Finanzbeamter wohl eher selten sein dürfte, sind die Unterbrechungsgründe aus §231 Abs. 1 AO weitaus realitätsnäher. Nach dieser Vorschrift beginnt eine neue steuerrechtliche Verhährung z durch schriftliche Geltendmachung des Anspru- ches, z durch Zahlungsaufschub, z durch Stundung, z durch Aussetzung der Vollziehung, z durch Sicherheitsleistung, z durch Vollstreckungsaufschub, z durch eine Vollstreckungsmaßnahme, z durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, z durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder ge- richtl. Schuldenbereinigungsplan, z durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat und Diese Verjährung beginnt mit Tatvollendung bzw. Eintritt des durch eine Tat bezweckten Erfolges (§78a StGB) und ruht unter bestimmten Voraussetzungen (§78b StGB), was ebenfalls einer Hemmung gleich- kommt. Die Unterbrechungsgründe finden sich in §78c StGB. Im Ordnungswidrigkeitenrecht unter- scheidet man die Verfolgungs- und die Vollstre- kungsverjährung. Die Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten verjährt in sechs Monaten bis drei Jahren je nach maximaler Höhe der Geldbuße (§31 Abs. 2 OWiG). Die Vollstreckung verjährt in drei bis fünf Jahren, wiederum je nach Höhe der festgesetzten Geldbuße und kann ebenfalls gehemmt und unterbro- chen werden (§34 OWiG). © HZ - 4 - 7. In dieser Übersicht verwendete Abkür- zungen AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BetrVerfG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch EStG Einkommensteuergesetz FGO Finanzgerichtsordnung GebrMG Gebrauchsmustergesetz GenG Genossenschaftsgesetz GeschMG Geschmacksmustergesetz GKG Gerichtskostengesetz GmbHG GmbH-Gesetz GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung KSchG Kündigungsschutzgesetz MarkenG Markengesetz OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz PatG Patentgesetz ProdHaftG Produkthaftungsgesetz ScheckG Scheckgesetz SGB Sozialgesetzbuch StBerG Steuerberatergesetz StGB Strafgesetzbuch UmwG Umwandlungsgesetz UrhG Urhebergesetz UWG Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb VVG Versicherungsvertragsgesetz WG Wechselgesetz ZPO Zivilprozeßordnung Eine wesentlich umfangreichere Liste mit weit über Tausend Abkürzungen aus dem juristischen Bereich finden Sie am Ende des Lexikons für Rechnungswe- sen und Controlling auf der BWL CD sowie online unter © HZ - 5 - 8. Zusammenstellung wichtiger Verjährungsfristen Diese Version wurde im April 2008 zuletzt überarbeitet und berücksichtigt die jeweils relevanten Rechtsände- rungen, die bis Anfang 2008 in Kraft getreten sind. Vorschriften der neuen BGB-Fassung werden nur noch mit „BGB“ gekennzeichnet; Regelungen aus der BGB-Fassung aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform sind mit „BGB a.F.“ kenntlich. Alte Vorschriften werden auch nach 2002 in dieser Zusammenstellung erhalten bleiben, weil sie für bestehende Rechtsverhältnisse fortgelten. Keine Haftung bei Fehlern oder Auslassungen! Frist Fristbeginn Anspruch Sofort Ab Lieferungseingang (§377 Abs. 1 HGB) Frist der Untersuchungs- und Rügepflicht bei doppelsei- tigem Handelskauf (§377 HGB). vom Verkäufer be- stimmte „angemesse- ne“ Frist Übergabe der Kaufsache Billigungsfrist bei Kauf auf Probe oder auf Besichti- gung (§455 BGB) 3 Tage Kenntniserhalt von einer Kündigung Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitge- ber anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG) 3 Tage Aufgabe zur Post Frist, innerhalb derer ein per Post im Inland zugestellter Verwaltungsakt als zugestellt gilt (§122 Abs. 2 Nr. 1 AO). 1 Woche Empfang der Mitteilung Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei allen Sachen außer Grundstücken (§469 Abs. 2 BGB) 1 Woche Kenntniserhalt von einer Kündigung Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung beim Arbeitgeber anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 1 BetrVerfG) 1 Woche Absendung der Einladung Frist, die bei Einladung der Gesellschafter zur Gesell- schafterversammlung gewahrt werden muß (§51 Abs. 2 GmbHG). 2 Wochen Zugang einer „deutlich gestal- teten“ Widerrufsbelehrung beim Verbraucher (§355 Abs. 2 BGB) Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe- sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz (Versandhandel) nach §355 Abs. 1 Satz 2 BGB; ent- spricht der nachstehenden Frist aus dem Fernabsatzge- setz, das nur von Sommer 2000 bis Ende 2001 gegolten hat. 2 Wochen Zugang einer „deutlich gestal- teten“ Widerrufsbelehrung beim Verbraucher (§361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.) Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe- sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz (Versandhandel) nach §361a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; vgl. auch die vorstehende gleichartige Frist aus der Neufassung des BGB ab 2002. 2 Wochen Ab Zustellung (§692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Widerspruchsfrist bei gerichtlichem Mahnbescheid (§694 ZPO). 2 Wochen Ab Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (§697 Abs. 1 ZPO) Frist, binnen welcher der Antragsteller eines Mahnbe- scheides im Falle des Widerspruches des Gläubigers nach Aufforderung des Gerichtes eine Klageschrift an das Gericht einzureichen hat, an welches die Streitsache abgegeben wird (§697 Abs. 1 ZPO). 2 Wochen Absendung der Einladung Frist, die bei Einladung der Mitglieder zur Generalver- sammlung gewahrt werden muß (§46 Abs. 1 GenG). 2 Wochen Ab Anspruchsentstehung des Dritten (§106 Abs. 1 VVG) Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Haftpflichtver- sicherung (§106 Abs. 1 VVG). © HZ
[ Pobierz całość w formacie PDF ] zanotowane.pldoc.pisz.plpdf.pisz.plsmichy-chichy.xlx.pl
|
|
Podobne |
: Strona Główna | : Übungsaufgaben zur Theorie des BAB, [ Ökonomie, BWL ] | : #0734 â Believing in Scary Things, - Ang, mater, ESL Podcast McQuillan Jeff mp3+PDF | : @Proroctwa Krolowej Saby, ezoteryka | : [Clawhammer] Shimoneta - 07 [720P] [025F6521], Polskie napisy z translatora | : [Polish] Liber III, - Różne - | : 000 Enigmatic Hits Vol.01-09, Mp3 Enigmatic, Enigma, 100% Enigmatic Hits Vol.01-09. 2001-2003 | : [HorribleSubs] GATE - 10 [720p], Polskie napisy z translatora | : 009, Crosti.ru | : 002. A czyjeż to imię rozlega się sławą (tekst), PIEŚNI PATRIOTYCZNE - CAŁOŚĆ (TEKST+NUTY), nuty i teksty pieśni patriotycznych | : 006 - Zagłada, Gwiezdne wojny eboki cały cykl 146 pozycji (kolejnosc za wikipedia)
zanotowane.pldoc.pisz.plpdf.pisz.pltypografia.opx.pl
| . : : . |
|